Die Empfehlungen des Sozialministeriums vom 09.11.2020 haben das Ziel, die Kitas offen zu halten. Die Sozialministerin twitterte:„Verlässlich geöffnete Horte & Kitas sind unverzichtbar für Vereinbarkeit von Familie & Beruf“. Die Realität sieht oft anders aus.
Dringliche Anfrage: eingeschränkter Regelbetrieb in den Kitas der Stadt Köthen
Der Oberbürgermeister der Stadt Köthen/Anhalt hat mit Schreiben vom 05.11.2020 in allen Kindertageseinrichtungen in eigener Trägerschaft die Einschränkung des Regelbetriebs angeordnet. In dem Schreiben heißt es: „Um im Krisenfall die Betreuung der Kinder soweit und solange wie möglich aufrechtzuerhalten, sind folgende Festlegungen der Stadt Köthen/Anhalt veröffentlicht: https://www.koethen-anhalt.de/de/stadtnachricht/einschraenkung-regelbetrieb-kindertagesstaetten-pandemie.html Für die Einrichtungen werden u. a. die Einschränkungen der Öffnungszeiten angeordnet; Kinder von Eltern, die nicht voll berufsfähig sind, sollen zu Hause betreut werden. Seitens des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration wird darauf hingewiesen, dass eine verlässliche Kindertagesbetreuung unverzichtbar ist. Am 09.11.2020 wurden die aktualisierten Empfehlungen in Bezug auf Corona zum Schutz von Kindern und Beschäftigten durch das Ministerium ausgesprochen, immer mit dem Ziel, die Kitas offen zu halten. Die Ministerin twitterte am 10.11.2020: „Verlässlich geöffnete Horte & Kitas sind unverzichtbar für Vereinbarkeit von Familie & Beruf“.
Antwort der Landesregierung (erstellt vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration)
- Ist die vorbezeichnete Anordnung des eingeschränkten Regelbetriebs inden Kindertagesstätten und Horten der Stadt Köthen rechtmäßig?
- Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Träger von Kindertageseinrichtungen und Horten die zuvor beschriebenen Maßnahmen (eingeschränkter Regelbetrieb) anordnen können?
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet. Die von der Landesregierung in den SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnungen angeordneten Maßnahmen können durch die zuständigen Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte verschärft werden, soweit dies aus Infektionsschutzgründen erforderlich ist. Entsprechende Anordnungen können auch durch Allgemeinverfügung erfolgen. Davon hat der Landkreis Anhalt-Bitterfeld mit seiner Allgemeinverfügung vom 06.11.2020 Gebrauch gemacht, auf die sich die Stadt Köthen auch beruft. Die Stadt Köthen darf in ihrer Eigenschaft als Träger von Kindertageseinrichtungen Regelungen treffen, die der Hygiene, dem Schutz von Kindern, Personal und Dritten dienen, die die Kindertageseinrichtungen aufsuchen. Regelungen, die in den Rechtsanspruch des Kinderförderungsgesetzes eingreifen, wie beispielsweise eine Veränderung von Öffnungszeiten, Personalschlüsseln oder vereinbarten Betreuungsumfängen, sind mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der für die Erfüllung des Rechtsanspruchs zuständig ist, abzustimmen. Soweit die vereinbarten Betreuungsumfänge verändert werden sollen, ist dies grundsätzlich mit dem Kuratorium abzustimmen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Betreuung nur befristet nicht mehr erfolgt. Ob und wieweit diese Abstimmungen erfolgt sind, ist der Landesregierung nicht bekannt.
Die Antwort zur Anfrage Eingeschränkter Regelbetrieb in den Kindertagesstätten der Stadt Köthen als PDF
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